Bei der Abklärung sei übersehen worden, dass die behindertengerechte Dusche erst im April 2014 installiert worden sei, daher stütze sich die Verfügung sowie der Einspracheentscheid auf eine falsche Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung. Da bis zum April 2014 keine behindertengerechte Dusche vorhanden gewesen sei, habe die Versicherte nicht selbstständig duschen können. Auch nach dem Umbau sei ihr dies aufgrund der Sturzgefahr und der schlechten körperlichen Verfassung nicht möglich gewesen. Wegen des chronischen Durchfalls müsse sie täglich – manchmal sogar mehrmals – gründlich gesäubert werden.