Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass auf die anderen Bereiche, wie beispielweise das An- und Auskleiden, die Medikamenteneinnahme und die Inkontinenz, anlässlich der nochmaligen Abklärung vor Ort im September 2016 erneut nicht eigegangen worden sei. Sie fordere eine objektive Abklärung der Hilflosigkeit durch eine unabhängige Person oder Instanz. Bei der Abklärung sei übersehen worden, dass die behindertengerechte Dusche erst im April 2014 installiert worden sei, daher stütze sich die Verfügung sowie der Einspracheentscheid auf eine falsche Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung.