Sie könne nicht duschen, da sie aufgrund ihres unsicheren Gangs und ihrer Verwirrtheit trotz den behindertengerechten baulichen Massnahmen nicht ohne Hilfe in die Dusche gelangen und sich dort alleine waschen könne. Eine Hilfestellung könne in der Dusche nicht erbracht werden, weshalb das Baden die einzige Möglichkeit darstelle, um eine vernünftige Körperpflege und - hygiene zu erreichen. Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass auf die anderen Bereiche, wie beispielweise das An- und Auskleiden, die Medikamenteneinnahme und die Inkontinenz, anlässlich der nochmaligen Abklärung vor Ort im September 2016 erneut nicht eigegangen worden sei.