Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tisch einzuschätzen und neige dazu sich zu überschätzen bzw. ihre Krankheit zu verdrängen. Unter anderem bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass die erneute Abklärung vor Ort am 22. September 2016 die Situation noch einmal nicht tatsachengerecht wiedergeben habe. Sie könne nicht duschen, da sie aufgrund ihres unsicheren Gangs und ihrer Verwirrtheit trotz den behindertengerechten baulichen Massnahmen nicht ohne Hilfe in die Dusche gelangen und sich dort alleine waschen könne.