In der Dusche selber seien Haltegriffe angebracht und es befinde sich ein aufklappbarer Duschstuhl darin. Trotz der vorhandenen behindertengerechten Dusche sei diese von der Versicherten nicht genutzt worden, weshalb die Dritthilfe beim Baden gemäss KSIH 8085 nicht berücksichtigt werden könne. Bis zum gesundheitlichen Ereignis im Mai 2016 habe der Versicherten nur beim Ein- und Aussteigen in und aus der Badewanne geholfen werden müssen. Der gesamte "Badeakt" (vgl. E. 7.1 hiervor) sei nach Aussage des Ehemannes und der Haushälterin ohne Dritthilfe erfolgt.