7.2 In der Folge erliess die IV-Stelle am 2. November 2016 gestützt auf die zweite Abklärung eine Verfügung, welche sie mit Einspracheentscheid vom 10. März 2017 bestätigte. Sie verneinte im Bereich der Körperpflege (Situation vor den epileptischen Anfällen im Mai 2016) aufgrund des bevorzugten Badens eine regelmässige Dritthilfe. Neben dem Baden bestehe auch die Möglichkeit zu duschen. Zur Dusche führe eine kleine, für die Versicherte überwindbare Schwelle. In der Dusche selber seien Haltegriffe angebracht und es befinde sich ein aufklappbarer Duschstuhl darin.