Die Abklärung ergab, dass die Versicherte ab Mai 2016 in fünf von sechs Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei und deshalb ab Mai 2017 – nach dem vorausgesetzten Wartejahr – eine dreiviertel Hilflosenentschädigung erhalte. Für den vorliegenden Fall sind die Abklärungsergebnisse in Bezug auf die Lebensverrichtung Körperpflege, namentlich das Baden/Duschen vor Mai 2016 von Relevanz. Die Abklärungspersonen stellten erneut fest, dass der Versicherten bis zu den epileptischen Anfällen im Mai 2016 nur beim Ein- und Aussteigen in und aus der Badewanne habe geholfen werden müssen.