Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abklärungsperson davon ausgehe, dass die Versicherte geistig nicht beeinträchtigt sei. Insofern bleibe fraglich, ob die Abklärungsperson im vorliegenden Fall – wie es die Rechtsprechung für einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht fordert – mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen bzw. insbesondere den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut war. Unter diesen Umständen sei es notwendig, dass die Beschwerdegegnerin im Bereich der Körperpflege, namentlich beim Baden/Duschen, anhand eines neuen Berichtes abklären lasse, inwiefern die Versicherte auf regelmässige und