Die Abklärungsperson habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die Versicherte geistig nicht eingeschränkt sei und auf ihre Aussagen abgestellt werden könne. Dabei habe sie verkennt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten an Morbus Parkinson mit dementieller Entwicklung bzw. an Demenz sowie Verwirrtheitszuständen leide. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abklärungsperson davon ausgehe, dass die Versicherte geistig nicht beeinträchtigt sei.