6. Das Kantonsgericht kam mit Urteil vom 16. Mai 2016 zum Schluss, dass erneut abzuklären sei, ob die Beschwerdeführerin im Bereich der Körperpflege, namentlich beim Baden/Duschen, auf Dritthilfe angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich in ihrem Entscheid auf den Bericht der abzuklärenden Person gestützt. Diese wiederum habe sich in ihren Berichten im Wesentlichen auf die Aussagen der Versicherten, welche angab, selbständig duschen zu können, verlassen. Die Abklärungsperson habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die Versicherte geistig nicht eingeschränkt sei und auf ihre Aussagen abgestellt werden könne.