Die geleistete Dritthilfe beim Ein- und Aussteigen erfolge nicht im nötigen erheblichen Rahmen. Mit Hilfe einer Stehdusche und eines Sitzbrettes oder einer ähnlichen Sitzgelegenheit wäre es der Versicherten zumutbar, sich ohne erhebliche und regelmässige Dritthilfe selbständig zu duschen und genügend zu waschen. Die Versicherte sei dazu körperlich in der Lage.