5.5 Der erste Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 hielt unter anderem fest, dass die Versicherte nicht dusche, sondern bade, da ihr dies lieber sei. Somit erfolge das Baden aufgrund persönlicher Vorliebe. Beim Baden müsse sie beim Ein- und Aussteigen in die und aus der Badewanne gestützt werden. Sie könne sich genügend waschen und trockne sich anschliessend selbständig ab. Die geleistete Dritthilfe beim Ein- und Aussteigen erfolge nicht im nötigen erheblichen Rahmen.