Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 In ihrer erstmaligen Anmeldung vom 13. November 2014 hatte die Versicherte angegeben unter diversen Beschwerden zu leiden, unter anderem an Inkontinenz, Rückenbeschwerden sowie Beschwerden am linken Knie. Die Frage, ob sie bei den alltäglichen Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei, bejahte sie im Bereich Baden/Duschen (sie benötige Hilfe beim Ein- und Aussteigen in die/aus der Badewanne), im Bereich Fortbewegung im Freien (sie brauche einen Rollator, teilweise Begleitung, einen Gehstock und könne nur kurze Strecken gehen;