stellten Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Be- Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind.