von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2013, 9C_336/2012, E. 4.2). 3.4 Im vorliegenden Fall traf die erste Anmeldung auf Hilflosenentschädigung im November 2014 bei der IV-Stelle ein. Ein allfälliger Anspruch würde folglich frühestens ab November 2013 bestehen und nicht wie in der Beschwerde gefordert ab April 2011.