46 Abs. 2 AHVG prinzipiell nur für die zwölf der Geltendmachung vorangehenden Monate ausgerichtet. Diese grundsätzliche Beschränkung der Nachzahlung bei verspäteter Anmeldung auf zwölf Monate beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass es oft schwierig ist, das Vorhandensein und den Umfang einer Hilflosigkeit oder den Grad der Invalidität in einem weit zurückliegenden Zeitpunkt zu bestimmen. Ungeachtet dieser Beweisschwierigkeiten lässt Art. 46 Abs. 2 AHVG jedoch einen weitergehenden Nachzahlungsanspruch dann zu, wenn die