3.3 Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Macht eine versicherte Person den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehen geltend, so wird die Entschädigung gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG prinzipiell nur für die zwölf der Geltendmachung vorangehenden Monate ausgerichtet.