Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor dem gesundheitlichen Ereignis im Mai 2016 in der Lebensverrichtung Körperpflege, genauer im Teilbereich Baden/Duschen, regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war und daher bereits dazumal Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung AHV leichten Grades gehabt hätte.