Zudem beantragte sie die Befragung von diversen Auskunftspersonen bzw. Zeugen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juli 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung der Auskunftspersonen bzw. Zeugen unter Vorbehalt des Beschlusses durch das Dreiergericht vorerst abgewiesen. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde. D. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle am 9. Mai 2017 mit "Mitteilung/Beschluss" festhält, dass der Beschwerdeführerin ab August 2017 gar ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zusteht.