B. Hiergegen reichte A.____, vertreten durch B.____, am 21. April 2017 wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Darin beantragte sie, es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 10. März 2017 aufzuheben und das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. April 2011 aufgrund des Vorliegens einer leichten Hilflosigkeit gutzuheissen. Eventualiter sei das Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit ab 1. April 2011 abzuklären. Alles unter o/e-Kostenfolge.