Das diesbezügliche Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 2. November 2016 abgewiesen. Da sich jedoch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich deutlich verschlechtert hatte, wurde in der Verfügung festgehalten, dass seit dem 1. Mai 2016 in den Bereichen An- /Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft sowie seit dem 1. Januar 2011 in der Fortbewegung eine langandauernde Hilflosigkeit vorläge. Das Wartejahr laufe im Mai 2017 ab. Eine gegen die Verfügung erhobene Einsprache (bezüglich Beurteilung der Hilflosigkeit vor Mai 2016) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. März 2017 ab.