A.2 Am 21. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch ein. Aufgrund dieser Neuanmeldung und aufgrund des Gerichtsentscheids vom 19. Mai 2016 führte die IV-Stelle am 22. September 2016 eine erneute Abklärung durch. In Bezug auf die Hilflosigkeit bezüglich Körperpflege für die Zeit vor dem 1. Mai 2016 ergab sich keine andere Beurteilung. Das diesbezügliche Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 2. November 2016 abgewiesen.