Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung seien damit nicht erfüllt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 ab. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch B.____, am 13. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).