{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2e8a438-5ad0-47f6-852b-41521ac5d1a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "41308a14045699a225cdd65a0a6022ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef9d447-9723-4254-9dc0-c8cd75a9d9c4", "Checksum": "3677b223b04f7baf06aa874fed644376"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 120 / 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:14:40", "Checksum": "fdbb86ebb6aaa9c5eb9b9552fba89e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nHinsichtlich des Badens/Duschens gibt die Beschwerdeführerin an, dass bei der Abklärung\nübersehen worden sei, dass die Dusche erst im April 2014 behindertengerecht umgebaut worden sei und es ihr schon daher gar nicht möglich gewesen sei, sich selbstständig zu duschen.\nAn dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin auf die ihr in diesem Zusammenhang obliegende\nSchadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen\nverlangt, alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern. Kann die Selbstständigkeit zumutbarerweise erhalten bleiben, liegt mit anderen Worten\nkeine Hilflosigkeit vor (vgl. SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61 f. E. 1.3 mit Hinweisen). Folgerichtig\nmuss im vorliegenden Fall der Aussage der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden,\ndass es ihr unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen wäre, die Dusche früher behindertengerecht umbauen zu lassen.\n\nGemäss der Beschwerdeführerin liege ein offensichtlicher Interessenkonflikt der IV-Stelle als\n\"Vertreter\" der Ausgleichskasse vor, daher könne von ihr keine unabhängige Abklärung erwartet\nwerden, weshalb die Abklärungen und Berichte vor dem Gericht unerheblich seien. Laut\nArt. 43bis Abs. 5 Satz 2 AHVG obliegt es der IV-Stelle zuhanden der Ausgleichskasse die Hilflosigkeit zu bemessen. Überdies hat sie als Abklärungsorgan über den Anspruch zu entscheiden\nund den Entscheid an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten (vgl. ROBERT ETTLIN, Die\nHilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 289). Darum ist\nam Vorgehen der Ausgleichskasse nichts zu beanstanden.\n\n10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Ausgleichskasse, dass es\nder Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre zu duschen statt mit Unterstützung zu baden,\nrechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\n11. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}