{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2e8a438-5ad0-47f6-852b-41521ac5d1a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "41308a14045699a225cdd65a0a6022ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef9d447-9723-4254-9dc0-c8cd75a9d9c4", "Checksum": "3677b223b04f7baf06aa874fed644376"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 120 / 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:14:40", "Checksum": "fdbb86ebb6aaa9c5eb9b9552fba89e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntisch einzuschätzen und neige dazu sich zu überschätzen bzw. ihre Krankheit zu verdrängen.\nUnter anderem bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass die erneute Abklärung vor Ort\nam 22. September 2016 die Situation noch einmal nicht tatsachengerecht wiedergeben habe.\nSie könne nicht duschen, da sie aufgrund ihres unsicheren Gangs und ihrer Verwirrtheit trotz\nden behindertengerechten baulichen Massnahmen nicht ohne Hilfe in die Dusche gelangen und\nsich dort alleine waschen könne. Eine Hilfestellung könne in der Dusche nicht erbracht werden,\nweshalb das Baden die einzige Möglichkeit darstelle, um eine vernünftige Körperpflege und -\nhygiene zu erreichen. Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass auf die anderen Bereiche,\nwie beispielweise das An- und Auskleiden, die Medikamenteneinnahme und die Inkontinenz,\nanlässlich der nochmaligen Abklärung vor Ort im September 2016 erneut nicht eigegangen\nworden sei. Sie fordere eine objektive Abklärung der Hilflosigkeit durch eine unabhängige Person oder Instanz. Bei der Abklärung sei übersehen worden, dass die behindertengerechte Dusche erst im April 2014 installiert worden sei, daher stütze sich die Verfügung sowie der Einspracheentscheid auf eine falsche Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung. Da bis zum\nApril 2014 keine behindertengerechte Dusche vorhanden gewesen sei, habe die Versicherte\nnicht selbstständig duschen können. Auch nach dem Umbau sei ihr dies aufgrund der Sturzgefahr und der schlechten körperlichen Verfassung nicht möglich gewesen. Wegen des chronischen Durchfalls müsse sie täglich – manchmal sogar mehrmals – gründlich gesäubert werden.\nDeshalb sei sie von der \"Pflegerin\" (Haushälterin) weiterhin täglich gebadet worden, da die Hilfestellung beim Baden einfacher sei als beim Duschen. Da es ihr objektiv unmöglich gewesen\nsei alleine zu duschen, sei unerheblich was ihr Ehemann darüber gesagt habe. Trotz Haltegriffen und Duschstuhl könne sie aufgrund der krankheitsbedingten Gehunsicherheit, Sturzgefahr\nund weil sie vom Duschstuhl nicht mehr ohne fremde Hilfe aufstehen könne, nicht ohne Hilfe\nduschen.\n\n8.2 Die IV-Stelle als abklärende Behörde nahm zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin\nam 6. Juli 2017 Stellung. Sie führte nochmals aus, dass vor wenigen Jahren die Dusche der\nVersicherten behindertengerecht umgebaut worden sei. Mit den Haltegriffen, dem Klappsitz und\ndem Entfernen der Duschschale wäre es der Beschwerdeführerin vor dem Ereignis im Mai 2016\nmöglich gewesen die kleine Schwelle zu überwinden und sich selbstständig zu duschen. Zumal\nbis dato der gesamte \"Badeakt\" nach der Aussage des Ehemannes und der damaligen Betreuerin ohne Dritthilfe von statten gegangen sei und die Versicherte gemäss ihrem Ehemann das\nBaden gegenüber dem Duschen bevorzugt habe. Auch aus den, wie von der Beschwerdeführerin beantragten, eingeholten medizinischen Unterlagen haben sich keine neuen Hinweise auf\neine Hilflosigkeit in diesem Teilbereich für den relevanten Zeitraum ergeben.\n\n9.1 Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2016 (vgl. E. 6 hiervor) wurde der Ausgleichskasse angetragen bezüglich der Körperpflege, namentlich dem Baden/Duschen, nochmals abzuklären inwiefern die Versicherte auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sich die Abklärung – bzgl. der Periode vor\nMai 2016 – nur auf die Körperpflege beschränkt habe, anstatt dass nochmalig auf die anderen\nLebensverrichtungen eingegangen worden wäre, kann angesichts der vom Kantonsgericht gemachten Vorgaben kein Gehör geschenkt werden. Strittig und zu prüfen ist lediglich, ob vor Mai\n2016 im Bereich der Körperpflege, genauer beim Baden/Duschen, eine Hilflosigkeit vorlag.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n9.2 Dazu ist zu klären, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich in der\nbehindertengerecht umgebauten Dusche ohne Dritthilfe zu waschen. Die IV-Stelle hat diese\nFrage in einer zweiten Abklärung vor Ort geklärt. Die Abklärungspersonen stellen nicht mehr\nwie bei der vorherigen kritisierten Abklärung auf die Aussage der Versicherten selbst ab, sondern verlassen sich auf die Aussage des Ehemannes und der damaligen Betreuerin. Diese gaben an, dass der gesamte \"Badeakt\" (inkl. dem Abtrocknen und Anziehen des Bademantels)\nohne Hilfe erfolgt sei und lediglich beim Ein- und Aussteigen in und aus der Badewanne habe\ngeholfen werden müssen. Sie bestätigen die Angaben, die im Rahmen der ersten Anmeldung\nim November 2014 von der Beschwerdeführerin gemacht und vom behandelnden Arzt bestätigt\nworden waren. Aufgrund dieser objektivierten Aussagen von zwei Drittpersonen kann geschlossen werden, dass der Versicherten zum damaligen Zeitpunkt das Duschen trotz den bestandenen Beschwerden zumutbar gewesen ist. Zumal es neben Haltegriffen und Duschsitzen noch\ndie Möglichkeit gegeben hätte, die Dusche und den Bereich davor mit einer rutschfesten Gummimatte auszukleiden und auf diese Weise die Stürze vorzubeugen und die Selbstständigkeit in\ndieser Lebensverrichtung aufrecht zu erhalten.\n\n"}