{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2e8a438-5ad0-47f6-852b-41521ac5d1a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "41308a14045699a225cdd65a0a6022ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef9d447-9723-4254-9dc0-c8cd75a9d9c4", "Checksum": "3677b223b04f7baf06aa874fed644376"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 120 / 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:14:40", "Checksum": "fdbb86ebb6aaa9c5eb9b9552fba89e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n6. Das Kantonsgericht kam mit Urteil vom 16. Mai 2016 zum Schluss, dass erneut abzuklären sei, ob die Beschwerdeführerin im Bereich der Körperpflege, namentlich beim Baden/Duschen, auf Dritthilfe angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich in ihrem Entscheid auf den Bericht der abzuklärenden Person gestützt. Diese wiederum habe sich in ihren\nBerichten im Wesentlichen auf die Aussagen der Versicherten, welche angab, selbständig duschen zu können, verlassen. Die Abklärungsperson habe wiederholt darauf hingewiesen, dass\ndie Versicherte geistig nicht eingeschränkt sei und auf ihre Aussagen abgestellt werden könne.\nDabei habe sie verkennt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten an\nMorbus Parkinson mit dementieller Entwicklung bzw. an Demenz sowie Verwirrtheitszuständen\nleide. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abklärungsperson davon ausgehe, dass die\nVersicherte geistig nicht beeinträchtigt sei. Insofern bleibe fraglich, ob die Abklärungsperson im\nvorliegenden Fall – wie es die Rechtsprechung für einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht\nfordert – mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen bzw. insbesondere den sich daraus\nergebenden Beeinträchtigungen vertraut war. Unter diesen Umständen sei es notwendig, dass\ndie Beschwerdegegnerin im Bereich der Körperpflege, namentlich beim Baden/Duschen, anhand eines neuen Berichtes abklären lasse, inwiefern die Versicherte auf regelmässige und\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nerhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die Angelegenheit in diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen\nwerde.\n\n7.1 Daraufhin fand am 22. September 2016 die zweite Abklärung durch die IV-Stelle statt.\nAnwesend waren die Versicherte, ihr Ehemann, die aktuelle und die ehemalige Haushälterin\nsowie zwei Mitarbeiter der IV-Stelle. Der gesundheitliche Zustand der Versicherten hat sich zwischenzeitlich offensichtlich stark verschlechtert. Neben den bereits bei der erstmaligen Abklärung vorhandenen Erkrankungen und Beschwerden (vgl. E. 5.5 hiervor) kam insbesondere\nnoch eine symptomatische Epilepsie mit neu aufgetretener Aphasie und zweimaligen tonischklonischen Anfällen am 16. Mai 2016 hinzu. Bei den epileptischen Anfällen, ausgelöst durch\neine Epiduralblutung, zog sich die Versicherte diverse Frakturen zu. Die Abklärung ergab, dass\ndie Versicherte ab Mai 2016 in fünf von sechs Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen\nsei und deshalb ab Mai 2017 – nach dem vorausgesetzten Wartejahr – eine dreiviertel Hilflosenentschädigung erhalte. Für den vorliegenden Fall sind die Abklärungsergebnisse in Bezug\nauf die Lebensverrichtung Körperpflege, namentlich das Baden/Duschen vor Mai 2016 von Relevanz. Die Abklärungspersonen stellten erneut fest, dass der Versicherten bis zu den epileptischen Anfällen im Mai 2016 nur beim Ein- und Aussteigen in und aus der Badewanne habe\ngeholfen werden müssen. Der gesamte \"Badeakt\" inklusive dem Abtrocknen und dem Anziehen\ndes Bademantels sei nach der Aussage des Ehemannes und der ehemaligen Haushälterin jeweils ohne Dritthilfe erfolgt. Die Haare würden seit Jahrzehnten wöchentlich durch den Coiffeur\ngewaschen. Gemäss Aussage des Ehemannes habe die Versicherte das Baden bevorzugt.\n\n7.2 In der Folge erliess die IV-Stelle am 2. November 2016 gestützt auf die zweite Abklärung eine Verfügung, welche sie mit Einspracheentscheid vom 10. März 2017 bestätigte. Sie\nverneinte im Bereich der Körperpflege (Situation vor den epileptischen Anfällen im Mai 2016)\naufgrund des bevorzugten Badens eine regelmässige Dritthilfe. Neben dem Baden bestehe\nauch die Möglichkeit zu duschen. Zur Dusche führe eine kleine, für die Versicherte überwindbare Schwelle. In der Dusche selber seien Haltegriffe angebracht und es befinde sich ein aufklappbarer Duschstuhl darin. Trotz der vorhandenen behindertengerechten Dusche sei diese\nvon der Versicherten nicht genutzt worden, weshalb die Dritthilfe beim Baden gemäss\nKSIH 8085 nicht berücksichtigt werden könne. Bis zum gesundheitlichen Ereignis im Mai 2016\nhabe der Versicherten nur beim Ein- und Aussteigen in und aus der Badewanne geholfen werden müssen. Der gesamte \"Badeakt\" (vgl. E. 7.1 hiervor) sei nach Aussage des Ehemannes\nund der Haushälterin ohne Dritthilfe erfolgt.\n\n8.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Einsprache vom 5. Dezember 2016 und in der\nBeschwerde vom 21. April 2017 vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2013 nach\neinem erneuten Sturz massiv verschlechtert und die Hilfsbedürftigkeit stark zugenommen habe.\nAls Folge der Krankheiten und Stürze sei sie stark gehbehindert und sturzgefährdet, benötige\nfür kurze Strecken einen Rollator und sei im Haus auf einen Treppenlift angewiesen. Im Weiteren müsse sie viermal täglich zu ganz bestimmten Zeiten Medikamente einnehmen. Auf behördliche Anordnung habe sie den Fahrausweis vor einigen Jahren abgegeben. Das Kurzzeitgedächtnis sei stark beeinträchtigt. Daher sei sie nicht mehr in der Lage ihre Fähigkeiten realis-\n\n"}