{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2e8a438-5ad0-47f6-852b-41521ac5d1a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "41308a14045699a225cdd65a0a6022ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef9d447-9723-4254-9dc0-c8cd75a9d9c4", "Checksum": "3677b223b04f7baf06aa874fed644376"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 120 / 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:14:40", "Checksum": "fdbb86ebb6aaa9c5eb9b9552fba89e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung\nsein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor\nOrt den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das\nErmessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des EVG vom 2. Juni 2004,\nI 127/04, mit Hinweis auf BGE 129 V 67 E. 2.3.2 [nicht veröffentlichte Erwägung], BGE 128 V\n93; Urteil des EVG vom 4. September 2001, I 175/01).\n\n5. Dem Kantonsgericht standen anlässlich der Urteilsberatung vom 19. Mai 2016 für die\nBeurteilung der gesundheitlichen Situation bzw. für die Bemessung der Hilflosigkeit unter anderem die nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung:\n\n5.1 Im Austrittsbericht des Spitals C.____ vom 20. November 2013 berichteten D.____,\nFMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, und E.____,\nAssistenzärztin, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der muskuloskelettalen Rehabilitation vom 21. Oktober 2013 bis 9. November 2013. Sie stellten folgende Diagnosen: eine\nReposition, Osteosynthese proximales Femur links mittels Cerclage und 10-Loch DCS am\n12. Oktober 2013, einen Verdacht auf ein Rezidiv einer lymphozytären Colitis, eine passagere\nHyponatriämie, eine passagere Hypokaliämie, einen Status nach Cataracta Operation beidseits,\neinen Morbus Parkinson mit dementieller Entwicklung, linksbetontem hypokinetischem rigidem\nSyndrom mit intermittierendem Tremor und posturaler Instabilität, eine koronare 3-\nGefässerkrankung, einen Status nach 3-4 Etagenthrombose links 03/2013, einen Status nach\npassageren Armschmerzen links unklarer Genese 07/2013, drop attacks mit rezidivierenden\nStürzen, sowie eine vaskuläre Enzephalopathie und zerebrale Atrophie mit intermittierenden\nVerwirrtheitszuständen.\n\n5.2 Mit ärztlichem Zeugnis vom 13. August 2014 hielt F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die Beschwerdeführerin wegen starker Inkontinenz Tena Einlagen/Pants benötige.\n\n5.3 Am 29. September 2014 berichteten G.____, FMH Chirurgie, und H.____, Assistenzarzt, von der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Spital C.____ vom 26. bis\n27. September 2014. Die Versicherte sei notfallmässig ins Spital eingetreten, da sie eine contusio capitis mit einem Hämatom rechts occipital aufgrund eines Sturzes unter Alkoholeinfluss\n(2,2 Promille) erlitten habe. Weiter wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen festgehalten:\nrezidivierende Stürze multifaktorieller Aetiologie bei: Morbus Parkinson, Demenz, Status nach\nhämorrhagischem Hirninsult mit Fazialisparese links 2005, Status nach Subduralhämatom\nrechts frontoparietal 2007, orthostatischer Dysregulation, schwerer Atherosklerose, eine koronare 3-Gefässerkrankung, ein Status nach 3-4 Etagenphlebothrombose sowie ein Status nach\nlymphozytärer Colitis 04/2013 und 08/2012.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.4 In ihrer erstmaligen Anmeldung vom 13. November 2014 hatte die Versicherte angegeben unter diversen Beschwerden zu leiden, unter anderem an Inkontinenz, Rückenbeschwerden sowie Beschwerden am linken Knie. Die Frage, ob sie bei den alltäglichen Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei, bejahte sie im Bereich Baden/Duschen (sie benötige Hilfe\nbeim Ein- und Aussteigen in die/aus der Badewanne), im Bereich Fortbewegung im Freien (sie\nbrauche einen Rollator, teilweise Begleitung, einen Gehstock und könne nur kurze Strecken\ngehen; sie mache ganz kleine Schritte und habe einen unsicheren Gang, auch mit dem Stock)\nsowie im Bereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin\nan, nicht in der Lage zu sein, den Haushalt zu führen, weswegen sie seit April 2011 eine Haushälterin habe. Ausserdem benötige sie tagsüber dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, weil\nsie diverse Medikamente einnehme, bedürfe jedoch keiner persönlichen Überwachung. Das\nAnmeldeformular ist vom Ehemann der Versicherten ausgefüllt und von beiden Ehegatten unterzeichnet worden. Im selben Formular unter \"Angaben des behandelnden Arztes\" hielt F.____\nam 1. November 2014 folgende Diagnosen fest: rezidivierende Stürze multifaktoriell bei Morbus\nParkinson, Demenz, einen Status nach Hirninsult 2005, ein Subduralhämatom 2007, eine koronare Herzkrankheit sowie einen Infarkt 1995. Zudem gab er an, dass sich die Angaben der Versicherten im Anmeldeformular mit seinen erhobenen Befunden decken würden.\n\n5.5 Der erste Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 hielt unter anderem fest, dass die\nVersicherte nicht dusche, sondern bade, da ihr dies lieber sei. Somit erfolge das Baden aufgrund persönlicher Vorliebe. Beim Baden müsse sie beim Ein- und Aussteigen in die und aus\nder Badewanne gestützt werden. Sie könne sich genügend waschen und trockne sich anschliessend selbständig ab. Die geleistete Dritthilfe beim Ein- und Aussteigen erfolge nicht im\nnötigen erheblichen Rahmen. Mit Hilfe einer Stehdusche und eines Sitzbrettes oder einer ähnlichen Sitzgelegenheit wäre es der Versicherten zumutbar, sich ohne erhebliche und regelmässige Dritthilfe selbständig zu duschen und genügend zu waschen. Die Versicherte sei dazu körperlich in der Lage.\n\n"}