{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2e8a438-5ad0-47f6-852b-41521ac5d1a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "41308a14045699a225cdd65a0a6022ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef9d447-9723-4254-9dc0-c8cd75a9d9c4", "Checksum": "3677b223b04f7baf06aa874fed644376"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 120 / 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:14:40", "Checksum": "fdbb86ebb6aaa9c5eb9b9552fba89e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n3.5 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit\n(Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung\nbedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege\nbedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a - e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als\nmittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist\n(lit. a); sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf\n(lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher\nWeise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von\nArt. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Schliesslich gilt die Hilfslosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies\nder dauernden Pflege oder persönlichen Überwachung bedarf.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.6 Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege;\nVerrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (BGE 133 V\n463 E. 7.2, 127 V 94 E. 3c, 121 V 88 E. 3; Urteil des EVG vom 1. April 2004, I 815/03, E. 1).\nWeiter muss die Hilfe Dritter regelmässig und erheblich sein. Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie\ndie versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8025). Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Aufwand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist\nmithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer\neinzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur\nauf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes\nnicht vornehmen würde (AHI-Praxis 1996 S. 171 f. E. 3; ZAK 1981 S. 388 f. E. 2a; KSIH\nRz. 8026). Von der direkten Dritthilfe bei der Ausführung der alltäglichen Lebensverrichtungen\nist die indirekte Dritthilfe zu unterscheiden. Indirekte Hilfe ist gegeben, wenn die versicherte\nPerson die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies\naber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre.\nDie indirekte Dritthilfe setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr\nnach Bedarf hilft. Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481).\n\n3.7 Ob eine Hilfe notwendig ist, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu\nbeurteilen. Dabei ist unerheblich, ob die versicherte Person allein, in der Familie oder sonst wie\nin einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt. Massgebend ist allein, ob die versicherte\nPerson, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber\nist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist. Eine solche Hilfe geht zwar weiter\nals die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den\nFamilienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.1 und 5.5).\n\n4. Sowohl bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit in den\nalltäglichen Lebensverrichtungen wie auch bei der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der\nlebenspraktischen Begleitung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in\nihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten\nüber physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis\nRückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind\n(BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen\nfolgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die\nKenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Be-\n\n"}