{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2e8a438-5ad0-47f6-852b-41521ac5d1a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "41308a14045699a225cdd65a0a6022ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef9d447-9723-4254-9dc0-c8cd75a9d9c4", "Checksum": "3677b223b04f7baf06aa874fed644376"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 120 / 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:14:40", "Checksum": "fdbb86ebb6aaa9c5eb9b9552fba89e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n3.1 Gemäss Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in\nschwerem oder mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt\n(Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag\ndes Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat.\nEr erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben\nsind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren\nGrades beträgt 80 %, jene für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 % und für eine Hilflosigkeit\nleichten Grades 20 % des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG (Art. 43bis\nAbs. 3 AHVG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-Stellen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG).\n\n3.2 Laut Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV) vom 31. Oktober 1947 ist für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a, b\nsowie Abs. 3 lit. a - d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar\n1961 sinngemäss anwendbar.\n\n3.3 Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung\ngeschuldet war. Macht eine versicherte Person den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung\nmehr als zwölf Monate nach dessen Entstehen geltend, so wird die Entschädigung gemäss\nArt. 46 Abs. 2 AHVG prinzipiell nur für die zwölf der Geltendmachung vorangehenden Monate\nausgerichtet. Diese grundsätzliche Beschränkung der Nachzahlung bei verspäteter Anmeldung\nauf zwölf Monate beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass es oft schwierig ist, das\nVorhandensein und den Umfang einer Hilflosigkeit oder den Grad der Invalidität in einem weit\nzurückliegenden Zeitpunkt zu bestimmen. Ungeachtet dieser Beweisschwierigkeiten lässt\nArt. 46 Abs. 2 AHVG jedoch einen weitergehenden Nachzahlungsanspruch dann zu, wenn die\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nversicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit dessen Kenntnis vornimmt. Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des\nanspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht\n(BGE 120 V 89 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2013, 9C_336/2012, E. 4.2). Dabei\nkommt es allein auf die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts, also auf die\nKenntnis des entsprechenden Gesundheitszustandes und nicht etwa darauf an, ob sich daraus\nein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ableiten lässt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht) vom 20. August 2002, I 199/02,\nE. 2.2). Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt\ndaran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird\nvon der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen (Urteil des Bundesgerichts vom\n6. Mai 2013, 9C_336/2012, E. 4.2).\n\n3.4 Im vorliegenden Fall traf die erste Anmeldung auf Hilflosenentschädigung im November 2014 bei der IV-Stelle ein. Ein allfälliger Anspruch würde folglich frühestens ab November 2013 bestehen und nicht wie in der Beschwerde gefordert ab April 2011.\n\n"}