{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2e8a438-5ad0-47f6-852b-41521ac5d1a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "41308a14045699a225cdd65a0a6022ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-120---321_2017-11-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef9d447-9723-4254-9dc0-c8cd75a9d9c4", "Checksum": "3677b223b04f7baf06aa874fed644376"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 120 / 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:14:40", "Checksum": "fdbb86ebb6aaa9c5eb9b9552fba89e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 710 17 120 / 321\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 30. November 2017 (710 17 120 / 321)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nAnspruch auf Hilflosenentschädigung verneint. In der alltäglichen Lebensverrichtung der\nKörperpflege lag keine Hilflosigkeit vor.\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger,\nKantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Anna\nStudinger\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Berner Arbeitgeber, Murtenstrasse 137a,\n3008 Bern, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Hilflosenentschädigung\n\nA.1 Die 1938 geborene A.____ meldete sich am 13. November 2014 erstmalig bei der IV-\nStelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) für den Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHV) an. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (Ausgleichskasse) das Leistungsbegehren ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass A.____ seit Januar 2011 lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung der Dritthilfe bedürfe. Zusätzlich benötige sie seit November 2014 medizinisch-pflegerische\nHilfe. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung seien damit nicht erfüllt.\nEine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom\n11. Juni 2015 ab.\n\nHiergegen erhob A.____, vertreten durch B.____, am 13. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).\n\nMit Urteil vom 19. Mai 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Einspracheentscheid\nvom 11. Juni 2015 aufgehoben. Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen,\num weitere Abklärungen im Bereich der Körperpflege, namentlich dem Baden/Duschen, vorzunehmen und neu über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu verfügen.\n\nA.2 Am 21. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch ein. Aufgrund dieser Neuanmeldung und aufgrund des Gerichtsentscheids vom 19. Mai 2016 führte die IV-Stelle\nam 22. September 2016 eine erneute Abklärung durch. In Bezug auf die Hilflosigkeit bezüglich\nKörperpflege für die Zeit vor dem 1. Mai 2016 ergab sich keine andere Beurteilung. Das diesbezügliche Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 2. November 2016 abgewiesen. Da sich\njedoch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich deutlich verschlechtert hatte, wurde in der Verfügung festgehalten, dass seit dem 1. Mai 2016 in den Bereichen An-\n/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft sowie seit\ndem 1. Januar 2011 in der Fortbewegung eine langandauernde Hilflosigkeit vorläge. Das Wartejahr laufe im Mai 2017 ab. Eine gegen die Verfügung erhobene Einsprache (bezüglich Beurteilung der Hilflosigkeit vor Mai 2016) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom\n10. März 2017 ab.\n\nB. Hiergegen reichte A.____, vertreten durch B.____, am 21. April 2017 wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Darin beantragte sie, es sei der Einspracheentscheid der\nAusgleichskasse vom 10. März 2017 aufzuheben und das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. April 2011 aufgrund des Vorliegens einer leichten Hilflosigkeit\ngutzuheissen. Eventualiter sei das Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit ab 1. April 2011 abzuklären. Alles unter o/e-Kostenfolge.\n\nZudem beantragte sie die Befragung von diversen Auskunftspersonen bzw. Zeugen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juli 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung der Auskunftspersonen bzw. Zeugen unter Vorbehalt des Beschlusses durch das Dreiergericht vorerst abgewiesen.\n\nC. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.\n\nD. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle am 9. Mai 2017\nmit \"Mitteilung/Beschluss\" festhält, dass der Beschwerdeführerin ab August 2017 gar ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zusteht.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor dem gesundheitlichen Ereignis im Mai 2016 in der Lebensverrichtung Körperpflege, genauer im Teilbereich Baden/Duschen, regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war und daher\nbereits dazumal Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung AHV leichten Grades gehabt hätte.\n\n"}