Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint der Aufwand jedoch noch als knapp angemessen. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwer- Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht deverfahren eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 5‘531.45 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 27. Februar 2017 aufgehoben.