5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung zu Lasten der Kasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 12. Juli 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 19 Stunden und 54 Minuten und Auslagen von insgesamt Fr. 236.70 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand ist für das vorliegende Verfahren und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als eher hoch zu bezeichnen. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint der Aufwand jedoch noch als knapp angemessen.