Ist die Anwendbarkeit der im Personaldekret definierten Höhe der Erziehungszulagen demnach sichergestellt, erweist sich ein allfälliger Missbrauch, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen, aber als ausgeschlossen. Da die ausgerichteten Erziehungszulagen mithin den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV genügen, sind sie unbesehen der von der Kasse zusätzlich herangezogenen Voraussetzung des in der WML genannten, gesetzlichen Anspruchs vom massgebenden Erwerbseinkommen auszunehmen und deshalb auch nicht beitragspflichtig.