Dass sich die monatlich auszurichtenden Erziehungszulagen tatsächlich und ausschliesslich im Rahmen der kantonalen Personalgesetzgebung bewegen, zeigt denn auch ein Blick auf die Höhe der gemäss Informationsblatt (Beilage 4 zur Beschwerdebegründung) monatlich auszurichtenden Erziehungszulage. Diese stimmt mit den im Anhang II des Personaldekrets genannten Beträgen überein. Ist die Anwendbarkeit der im Personaldekret definierten Höhe der Erziehungszulagen demnach sichergestellt, erweist sich ein allfälliger Missbrauch, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen, aber als ausgeschlossen.