Unbesehen der unzutreffenden Bezeichnung in Art. 5.5 des Personalreglements der Beschwerdeführerin besteht ein wenn auch genereller, jedoch nicht minder klarer Verweis auf das kantonale Besoldungssystem und damit auch auf die gesetzlichen Grundlagen im Personalrecht des Kantons, wie sie in quantitativer Hinsicht letztlich im Anhang II des Personaldekrets ihren Niederschlag gefunden haben. Dass sich die monatlich auszurichtenden Erziehungszulagen tatsächlich und ausschliesslich im Rahmen der kantonalen Personalgesetzgebung bewegen, zeigt denn auch ein Blick auf die Höhe der gemäss Informationsblatt (Beilage 4 zur Beschwerdebegründung) monatlich auszurichtenden Erziehungszulage.