4.3 Auch wenn der Beschwerdeführerin entgegen zu halten ist, dass der Hinweis in Ziffer 5.5 ihres Personalreglements auf ein nicht mehr gültiges Kinderzulagengesetz ungeschickt formuliert worden ist, bieten ihre übrigen Verweise auf die gesetzlichen Bestimmungen des Kantons sowohl in den Individualarbeitsverträgen als auch im Informationsblatt betreffend Sozialversicherungen und Zulagen genügend Gewähr dafür, dass die Erziehungszulagen ausschliesslich in einem orts- und branchenüblichen Rahmen ausgerichtet werden. Hintergrund bildet die Vermutung, dass gesetzlich definierte Zulagen in masslicher Hinsicht stets einem ortsund branchenüblichen Rahmen entsprechen.