O., S. 4). Die im kantonalen Recht vorgegebene Höhe der Erziehungszulagen ist der in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV erforderlichen Orts- und Branchenüblichkeit geradezu inhärent. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die von der Be- Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin gewährten Erziehungszulagen den für einen Ausschluss vom beitragspflichten Erwerbseinkommen vorausgesetzten Rahmen sprengen würden.