Der Kasse ist zwar darin beizupflichten, dass der in Art. 5.5 des Personalreglements der A.____ erwähnte Verweis auf das Kinderzulagengesetz ins Leere führt, weil dieses Gesetz mittlerweile durch das FamZG sowie durch das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene EG FamZG ersetzt worden ist. Ebenfalls zuzustimmen ist der Kasse, dass die konkrete Anspruchsgrundlage auf Erziehungszulagen in masslicher Hinsicht nicht etwa im FamZG oder im EG FamZG, sondern vielmehr in § 29 des Personaldekrets statuiert und in dessen Anhang II quantifiziert worden ist.