4.2 Im hier vorliegenden Fall verweisen die in Ziffer 4 der Individualarbeitsverträge und im Personalreglement der Beschwerdeführerin definierten Anspruchsgrundlagen auf die gesetzlichen Bestimmungen des Kantons. Der Kasse ist zwar darin beizupflichten, dass der in Art. 5.5 des Personalreglements der A.____ erwähnte Verweis auf das Kinderzulagengesetz ins Leere führt, weil dieses Gesetz mittlerweile durch das FamZG sowie durch das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene EG FamZG ersetzt worden ist.