Wenn die Kasse sich auf den Standpunkt stellt, der Verweis im Personalreglement der A.____ falle mit Blick auf eine Beitragsbefreiung nicht rechtsgenüglich aus, ist ihr entgegen zu halten, dass gemäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV für eine Beitragsbefreiung einzig vorausgesetzt ist, dass die Familienzulagen – unter welche dem Gesagten zufolge auch die hier strittigen Erziehungszulagen fallen (vgl. oben, Erwägung 3.2 hiervor) – im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet werden.