4.1 Fraglich und zu prüfen ist hingegen, ob diese Zulagen vom massgebenden Lohn auszunehmen sind. Die Beschwerdeführerin bejaht dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die in der von der Kasse herangezogenen Wegleitung erwähnte Einschränkung der Beitragsfreiheit von Familienzulagen, welche weder aufgrund einer gesetzlichen noch gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden, weder in Gesetz noch Verordnung eine Stütze finde. Die Kasse vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die fraglichen Erziehungszulagen als freiwillige Zusatzleistungen angesehen werden müssten, auf welche die Mitarbeitenden der A.__