3.2 Vorliegend hat die Kasse nicht in Frage gestellt, dass den von der A.____ ausgerichteten Erziehungszulagen ein Sozialleistungscharakter zukommt. Den in diesem Punkt insoweit übereinstimmenden Parteistandpunkten ist beizupflichten: Mit den im Streit stehenden Erziehungszulagen sollen jene zusätzliche Aufwendungen abgegolten werden, welche den Bezügern im Zusammenhang mit ihrer Familie und insbesondere mit der Erziehung ihrer Kinder entstehen. Als solche sollen sie letztlich die mit dem Familienunterhalt verbundenen Mehrauslagen zu ersetzen helfen.