Demnach erhalten alle Mitarbeitenden des Kantons, welche einen Anspruch auf eine Familienzulage gemäss FamZG haben, unabhängig von der Anzahl unterstützungsberechtigter Kinder auch eine Erziehungszulage pro Haushalt ausbezahlt. Die Erziehungszulage wird gemäss § 29 Abs. 5 Personaldekret entsprechend dem vertraglich vereinbarten Pensum gemäss den soeben dargelegten Ansätzen in Anhang II des Personaldekrets ausgerichtet.