und schliesslich bei einem Monatslohn über Fr. 8‘614.90: Fr. 329.45. Bei Teilzeitpensen erfolgt eine anteilsmässige Kürzung der monatlichen Erziehungszulage. Diese im Informationsblatt der A.____ erwähnten Beträge stimmen vollumfänglich mit den im Anhang II des Dekrets zum Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 festgelegten Erziehungszulagen überein, welche sich ihrerseits auf § 29 Personaldekret stützen. Demnach erhalten alle Mitarbeitenden des Kantons, welche einen Anspruch auf eine Familienzulage gemäss FamZG haben, unabhängig von der Anzahl unterstützungsberechtigter Kinder auch eine Erziehungszulage pro Haushalt ausbezahlt.