__ in der seit 1. Januar 2013 anwendbaren Fassung übernimmt die Arbeitgeberin das Besoldungssystem des Kantons Basel-Landschaft ausserdem hinsichtlich der Lohnklassen, der Systematik der Erfahrungsstufen sowie hinsichtlich des Teuerungsausgleichs (a.a.O., Ziffer 5, Beilage 6 zur Beschwerdebegründung). Für die Kinder- und Ausbildungszulagen verweist ihr Personalreglement unter dem Titel Sozialzulagen sodann auf das Kinderzulagengesetz des Kantons Basel-Landschaft (a.a.O., Ziffer 5.5), welches allerdings seit 1. Januar 2009 ausser Kraft gesetzt und durch das FamZG sowie durch die dazu erlassenen kantonalen Ausführungsbestimmungen im basellandschaftlichen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz