2127 WML mit Rz. 2128 WML resultiert, dass jene Zulagen mit Familienzulagencharakter, welche nicht als Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG im engeren Sinne zu qualifizieren sind, im vollen Betrag jedenfalls dann nicht zum massgebenden Lohn gehören und im vollen Umfang beitragsbefreit sind, wenn und soweit sie ihre Anspruchsgrundlage in einem Gesetz oder einem Gesamtarbeitsvertrag haben.