Gemäss Rz. 2128 WML sind die darüber hinaus ausgerichteten Familienzulagen, die in einem Personalreglement der Arbeitgebenden vorgesehen sind, oder auf welche die Arbeitnehmenden Anspruch besitzen, lediglich bis zur Höhe des einfachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 für Kinder- und Ausbildungszulagen je Kind beitragsbefreit. Als Familienzulagen gelten gemäss Rz. 2122 ff. WML Kinder- und Ausbildungszulagen, Haushaltszulagen, Heiratszulagen sowie Geburts- oder Adoptionszulagen. Aus der Gegenüberstellung von Rz. 2127 WML mit Rz.