Die AHV-rechtliche Beitragsbefreiung gilt daher immer nur, wenn und soweit der fraglichen Zulage der Charakter einer Familienzulage beizumessen ist (BGE 110 V 229, E. 3c). In Anbetracht dieser Ausgangslage hat das Bundesgericht präzisiert, dass für die Qualifikation einer Lohnzulage als Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV massgebend ist, dass dieser Zulage ein Sozialleistungscharakter zukommen muss (BGE 119 V 385 E 4.b).