Dieser ergebe sich aus dem Personalreglement. Die in der von der Kasse herangezogenen Wegleitung erwähnte Einschränkung der Beitragsbefreiung von Familienzulagen, welche weder aufgrund einer gesetzlichen noch gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden, finde weder in Gesetz noch Verordnung eine Stütze. Im Ergebnis könne dies nur bedeuten, dass die von der Beschwerdeführerin ausgerichteten Erziehungszulagen beitragsbefreit sein müssten. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde.