Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung der Nachforderung für die Jahre 2014 und 2015 an die Kasse zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den von ihr ausgerichteten Erziehungszulagen um Sozialleistungen sowie Familienzulagen im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 handle. Auf die Ausrichtung dieser Erziehungszulagen hätten ihre Mitarbeitenden einen Anspruch. Dieser ergebe sich aus dem Personalreglement.